| Haltebedingungen | |
| ART. 1 | Die Tiere sind artgerecht zu halten. |
| Die Aufenthaltsräume müssen mindestens gemäss Tierschutzgesetz ausgestattet sein. Das heisst, mit einer Tageslichtquelle und mit Heizkörpern um die Mindesttemperatur von 13 °C halten zu können. | |
| Frische Luft, eventueller Aufenthalt im Freien und menschlicher Kontakt sind neben Futter und Pflege Grundbedürfnisse unserer Katzen; all diese Bedürfnisse müssen von den Haltern gewährleistet sein, auch für Hauskatzen. | |
| ART. 2 |
Beim Aufenthalt im Freien muss ein geschützter Innenraum (gemäss Tierschutz mindestens 2m x 2m pro Tier!) zur Verfügung stehen. |
| Den Katzen ist eine sinnvolle Beschäftigung (mit Spielzeug, Klettergelegenheiten, Schlupfmöglichkeiten, Spielen mit Artgenossen und/oder den Menschen u.s.w.) anzubieten. Stress-Situationen sind unbedingt zu vermeiden. Zuviele Tiere bedeuten Stress ! | |
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Daher gibt der SWISS CAT CLUB folgende Haltungsgrenzen an:
* generell 3 erwachsene Tiere pro 15 m2 Katzen-Wohnfläche (= Wohnräume in welchen sich die Katzen ganztags aufhalten dürfen). * zusätzlich gilt ein Maximum von 20 erwachsenen Tieren pro Haushalt (inklusive Kastraten!) * für 1- bis 2 - Zimmerwohnungen gilt ein Maximum von 3 erwachsenen Tieren. |
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| Rassen, deren Pflege sehr zeitintensiv ist, sollen noch mehr eingeschränkt werden. | |
| ART. 3 | Die reine Käfighaltung wird vom SWISS CAT CLUB nicht geduldet. |
| ART. 4 | Entwöhnte Jungtiere dürfen frühestens mit 12 Wochen von der Mutter getrennt werden. Der SCC empfiehlt generell 14 Wochen. Alle Jungtiere müssen gegen Katzenschnupfen und Katzenseuche geimpft sein (Leukose wird empfohlen). Bei der Übergabe an den Käufer ist ein tierärztliches Gesundheitsattest mit abzugeben. Oder, gemäss Vertrag, ist der |
| 1. Untersuch innert 3 Tagen beim Tierarzt zu übernehmen. | |
| ART. 5 | Der Züchter verpflichtet sich, den neuen Katzenhalter, auch nach dem Verkauf, über Haltung und Ernährung seiner Katze zu informieren und zu beraten. |
| ART. 6 | Den Züchtern des SWISS CAT CLUB ist es strengstens untersagt, Tiere wissentlich an Wiederverkäufer (Tierhändler, Zoohandlungen, Tierheime usw.) oder an Versuchsanstalten abzugeben! |
| Zuchtregelung | |
| ART. 7 | Jedes Mitglied des SWISS CAT CLUB
hat das Recht, sich als Züchter im Verein eintragen zu lassen. Mitglieder,
deren Katze Junge erwartet, müssen sich im Züchterverzeichnis
eintragen. Ist noch kein gültiger Zuchtname eingetragen (Bestätigung
des Eintrages durch die Zuchtnamenzentrale), muss der Zuchtnamenantrag
spätestens mit der ersten Wurfmeldung erfolgen. Gültige, bereits
in einem anderen Verein registrierte Zuchtnamen werden übernommen.
Diese Übernahme ist gebührenpflichtig. |
| ART. 8 | Der SWISS CAT CLUB empfiehlt allen Züchtern und Käufern einen offiziellen Kaufvertrag nach OR 187-215 abzuschliessen. Der SWISS CAT CLUB stellt seinen Züchtern einen unverbindlichen Vertrag zur Verfügung. Züchter, welche rechtswidrige Verträge abschliessen, können vom Verein ausgeschlossen werden. |
| ART. 9 | Die Jungtiere werden einer Wurfkontrolle
unterzogen. Der Züchter meldet sich zwecks Wurfkontrolle beim Präsidenten
oder beim Zuchtbuchführer.
Der vom Vorstand beauftragte Kontrolleur hat jederzeit Zutritt. Nach erfolgter Kontrolle können die entsprechenden Papiere beantragt werden. Anlässlich der GV 2006 wurde beschlossen, dass entschieden werden kann, eine Kontrolle auszulassen, wenn der Züchter als zuverlässig gilt. Einmal pro Jahr ein Besuch ist das Ziel - oder wenn der Züchter Probleme mit der Farbbestimmung oder ähnlichem hat. |
| ART. 10 | Der SWISS CAT CLUB empfiehlt, Kätzinnen erst zu decken, wenn sie wirklich kräftig genug sind = 1 Jahr!, Orientalen frühestens mit 10 Monaten. Die Kätzin darf 2 Würfe pro Kalenderjahr haben (ev. Januar und Dezember). Wird Ausbeutung der Katze vermutet (dauernde 2 fache Belegung pro Jahr), hat das Stammbuch das Recht, den Vorstand zu informieren. Eine Wurfsperre kann angeordnet werden. Für Jungtiere aus einem 3. Wurf gibt es keine Papiere. |
| ART. 11 | Abgemachte Deckgebühren sind sofort zu bezahlen, das heisst, bevor die Kätzin zum Kater geht. Wurde die Katze nicht erfolgreich gedeckt, muss dem Deckkaterbesitzer innert 50 Tagen Meldung gemacht werden. |
| Im gegenseitigen Einverständnis darf die Kätzin ein zweites Mal zum Kater gebracht werden. Nach dem zweiten Deckversuch gehört die Decktaxe dem Deckkater-Besitzer, auch wenn die Kätzin nicht aufgenommen hat. | |
| Der SWISS CAT CLUB stellt seinen Züchtern frei, andere Vereinbarungen zu treffen, sie werden aber nicht vom SWISS CAT CLUB unterstützt. | |
| ART. 12 | Deckkater sollten von den Kätzinnen getrennt gehalten werden können (keine Einzelhaft!), damit Doppeldeckungen zuverlässig ausgeschlossen werden können. |
| Im Falle einer Doppeldeckung werden nur RIEX-Papiere ausgestellt und nur dann, wenn die genetische Bestimmung der Jungtiere 100%ig erfolgen kann. | |
| ART. 13 | Das Mindestalter für Deckkater liegt bei 10 Monaten. Der Besitzer darf eigene Kätzinnen mit jüngeren Katern decken (Orientalen sind frühreif!). |
| ART. 14 | Der Deckkaterbesitzer muss in keinem Verein sein. Der Deckkater aber muss über einen Stammbaum verfügen, der den Regeln des SCC-Zuchtbuches entspricht. |
| ART. 15 | Kater/ Kätzinnen dürfen nur zur Zucht verwendet werden, wenn keine genetischen Defekte (wie unter Art.20 aufgeführt) bekannt sind. |
| ART. 16 | Kater, welche ins Deckkaterverzeichnis aufgenommen werden sollen (Freigabe für Fremddeckungen), müssen nachweisbar lebendigen Nachwuchs gezeugt haben. Der volle Impfschutz des Katers muss gewährleistet sein. Sie müssen Leukose, FIP und FIV getestet sein, besser geimpft. An einer Internationalen Katzenausstellung muss der Kater mindestens ein "vorzüglich" in der Jugendklasse oder aber ein CAC in der offenen Klasse erreicht haben. |
| ART. 17 | Es dürfen nur gesunde Kätzinnen zum Kater gebracht werden, für die Kätzinnen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Kater. Beide Besitzer kontrollieren gegenseitig die Impfungen und Tests. Der Leukose-, FIP und der FIV-Test dürfen nicht älter als ein Jahr sein. |
| ART. 18 | Ist die Gesundheit des Deckkaters
unbefriedigend, so hat der Besitzer Kätzinnen abzulehnen.
Das gilt auch für nicht gesunde Kätzinnen, die zum Kater gebracht werden. Sie müssen abgewiesen werden. |
| ART. 19 | Als Züchter der Jungtiere gilt der Besitzer laut Transfer im Moment der Geburt. |
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